AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der NIVONA Apparate GmbH
1. Geltungsbereich der Bedingungen
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der NIVONA Apparate GmbH
("NIVONA") an Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 BGB,
juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen (Kunde) erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen und den
hierzu im Einzelfall getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
1.2. Von diesen Bedingungen abweichende Bestellbedingungen des Kunden
finden keine Anwendung, auch wenn NIVONA ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widerspricht. Selbst wenn NIVONA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote von NIVONA sind freibleibend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist erhalten.
2.2. Der Auftrag des Kunden ist ein bindendes Angebot. NIVONA ist
berechtigt, dieses Angebot binnen 2 Wochen nach seiner Abgabe anzunehmen. Die
Annahme wird für den Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform,
Rechnungserteilung oder Lieferung der bestellten Ware verbindlich.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen NIVONA und
dem Kunden ist der in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Parteien
vollständig wieder. Mündliche Zusagen von NIVONA vor Abschluss des Vertrages
sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden
durch den Vertrag in Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die
Mitarbeiter von NIVONA nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden
zu treffen. Für den Inhalt von mündlichen Abreden, welche mit
vertretungsberechtigten Personen von NIVONA getroffen worden sind, ist
vorbehaltlich des Gegenbeweises unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist, zwecks Versendung das Lager
von NIVONA verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden die Bereitstellung
der Ware zur Abholung angezeigt wurde. Dies gilt auch, wenn NIVONA die
Versendungskosten übernimmt.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf
den Kunden über, an dem die Erzeugnisse versandbereit sind und NIVONA dies dem
Kunden angezeigt hat.
3.2. Die von NIVONA genannten Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn
sie ausdrücklich als feste Frist zugesagt oder vereinbart wurden.
3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn NIVONA die Erzeugnisse bis
zum Fristablauf an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die
Erzeugnisse zum Fristablauf für den Kunden abholbereit sind.
3.4. Teillieferungen sind zulässig, wenn
- die Teillieferung
für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch
kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,
NIVONA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.5. NIVONA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die NIVONA
nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse NIVONA die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist NIVONA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefer-
oder Leistungsfristen bzw. ‑termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. NIVONA wird den Kunden unverzüglich über die
voraussichtliche Lieferdauer in Kenntnis setzen, sobald diese bekannt wird.
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber NIVONA vom Vertrag zurücktreten.
3.6. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen setzt ein Verzug von
NIVONA eine vorherige Mahnung durch den Kunden und den Ablauf einer
angemessenen Nachfrist voraus.
3.7. Kommt NIVONA in Verzug, kann der Kunde, sofern er sich nicht in
Annahmeverzug befindet und glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 % vom Wert
der verspätet gelieferten Waren, maximal jedoch 5 %, verlangen; im Übrigen sind
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Lieferverzögerung von NIVONA zu vertreten
ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser
Regelung nicht verbunden.
3.8. Die Rücknahmeverpflichtung nach dem Verpackungsgesetz erfüllt
NIVONA durch Teilnahme an flächendeckenden Entsorgungssystemen.
4. Preise
4.1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager NIVONA einschl.
Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von NIVONA
zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach
Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen
Listenpreise von NIVONA (jeweils abzüglich eines etwaigen vereinbarten
Rabatts). Gleiches gilt, wenn die Lieferung zu einem früheren Zeitpunkt
erfolgen sollte, aber aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes erst
zu einem späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen
konnte. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein Festpreis
vereinbart wurde.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Zahlungen sind frei Zahlstelle der NIVONA nach den vereinbarten
Zahlungsbedingungen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen
zu leisten und mit deren Ablauf fällig.
Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so sind die
Rechnungen 14 Tage netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ersatzteile sind
sofort netto zu bezahlen. Vereinbarte
Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn NIVONA innerhalb dieser Fristen über die
Beträge verfügen kann.
5.2. Ist die Hingabe von Schecks oder Wechseln vereinbart, so erfolgt
die Zahlung grundsätzlich erfüllungshalber. Spesen sowie Zinsen sind NIVONA
unverzüglich zu erstatten.
5.3. Der Käufer kann gegen Forderungen des Verkäufers nur aufrechnen,
wenn die Forderungen des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
worden sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis
handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer gegenüber dem Verkäufer
nicht zu, es sei denn, die Forderung des Käufers ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt oder betrifft eine Gegenforderung aus demselben
Vertragsverhältnis.
5.4. Überschreitet der Kunde die vereinbarten Zahlungsfristen, so ist
NIVONA berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 9 %-Punkte über dem
Basiszinssatz) sowie eine Pauschale von € 40,- zu berechnen. Die Pauschale ist
auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten
der Rechtsverfolgung begründet ist.
5.5. Kommt der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden
Schecks oder Wechsel nicht eingelöst, stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder
beantragt er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist NIVONA berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Dies gilt auch bei einer
sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kunden nach Vertragsschluss.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Erzeugnisse bleiben Eigentum von NIVONA bis zur Erfüllung
sämtlicher NIVONA gegen den Kunden zustehender bestehender oder künftiger
Ansprüche ("Vorbehaltsware") gleich aus welchem Rechtsgrund, auch
wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt für den Fall der
Weitergabe der Vorbehaltsware die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden
künftigen Ansprüche im Voraus zur Sicherheit an NIVONA ab, die diese Abtretung
annimmt, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung
erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender
Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden
mit seinen Abnehmern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen verkauft, vermietet oder durch Einbau fester Bestandteil eines
Grundstücks, so tritt der Kunde NIVONA denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung
ab, der dem von NIVONA in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware
entspricht.
6.3. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus dem Weiterverkauf im eigenen Namen auf eigene Rechnung befugt;
er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch
Abtretung, zu verfügen. Unbeschadet des Widerrufsrechts von NIVONA wird die
Einzugsermächtigung unwirksam, wenn der Kunde nach Fälligkeit einer Forderung
schuldhaft in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von NIVONA hat der Kunde die
Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und NIVONA die
zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen,
z. B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen
trägt der Kunde.
6.4. Bei Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren geht das Eigentum erst
mit der vollständigen Einlösung des Schecks/Wechsels über.
6.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Kunde NIVONA unverzüglich zu benachrichtigen.
6.6. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von NIVONA gegen
den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, so ist
NIVONA auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherungen nach ihrer Wahl
insoweit freizugeben, als eine Übersicherung besteht.
6.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist NIVONA nach erfolglosem Ablauf
einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Ist NIVONA vom Vertrag zurückgetreten,
ist NIVONA berechtigt, die Räume in denen die Vorbehaltsware lagert, zum Zwecke
der Rücknahme zu betreten und die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden
gegen Dritte zu verlangen.
7. Gewährleistung
7.1. Sachmängelansprüche des Kunden gegenüber NIVONA verjähren in zwölf
(12) Monaten von der Ablieferung der Erzeugnisse beim Kunden an. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 BGB (Sachen für Bauwerke), 445b BGB
(Rückgriffsanspruch), 327u (Rückgriffsanspruch bei digitalen Produkten) und
634a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Vorschriften
über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
7.2. Geschuldet ist die Lieferung von Ware mittlerer Art und Güte,
wobei Maßstab die Verhältnisse von NIVONA und die mittlere Art und Güte ihrer
Waren sind. Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen keine Garantie
dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
7.3. Sollte die gelieferte Ware oder die Leistung mit einem Mangel
behaftet sein, so leistet NIVONA -unbeschadet etwaiger Rückgriffsrechte des
Kunden nach §§ 478, 445a, 445b, 445c und 327u BGB- nach ihrer Wahl Gewähr durch
unentgeltliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Austausch). Darüberhinausgehende
Gewährleistungs-ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder
Schadensersatz sind unbeschadet der Ziff. 7.5. ausgeschlossen. Das Recht auf
Rücktritt ist nicht ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das
Recht auf Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen, soweit die Nacherfüllung
schuldhaft versäumt wurde; im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziff. 8.
dieser Bestimmungen.
7.4. Für natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Änderungs-
oder Instandsetzungsarbeiten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, wird nicht
gehaftet.
7.5. NIVONA trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit
die Kosten unverhältnismäßig sind.
7.6. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den
Kunden oder an vom ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Die Ware
gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom
Kunden genehmigt, wenn NIVONA nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach
Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Andere Mängel hat der Kunde
gegenüber NIVONA nach ihrer Erkennbarkeit unverzüglich, spätestens innerhalb
von vierzehn (14) Werktagen, in Textform zu rügen.
7.7. Soweit NIVONA die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers
direkt erfüllt, sind Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NIVONA
ausgeschlossen. Im Übrigen bestehen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NIVONA
nur insoweit, als der Kunde mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen
Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen oder freiwillige
Zugeständnisse gemacht hat. Der glaubhaft zu machende Anspruch des Kunden nach
§ 445a oder § 327u BGB ist dessen ungeachtet auf den Betrag begrenzt, der unter
Beachtung der Wirtschaftlichkeit für eine erfolgreiche Nacherfüllung
erforderlich war. Die Beweislast für die Erforderlichkeit höherer Kosten trägt
der Kunde. Zur Glaubhaftmachung des Rückgriffsanspruchs hat der Kunde eine
Kopie des Kaufbelegs, einen durch den Verbraucher abgezeichneten
Leistungsnachweis mit vollständiger Bezeichnung des ausgetauschten
Originalersatzteils bzw. eines vom Hersteller autorisierten Ersatzteils und
eine Berechnung der aufgewendeten Transport-, Wege-, Arbeits- und sonstigen
Materialkosten beizufügen. Anstelle der vorbeschriebenen Einzelabrechnung kann
NIVONA nach ihrer Wahl den gesetzlichen Rückvergütungsanspruch des Kunden nach
§ 445a BGB auch durch eine angemessene Pauschale
erfüllen, soweit dies vereinbart wurde. NIVONA behält sich die Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen vor, die ihr im Rahmen ihrer Herstellergarantie durch
nicht fachgerecht ausgeführte Nacherfüllungsleistungen des Kunden entstehen.
7.8. Für Rechtsmängel gelten die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend.
7.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben
von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8. Haftung und Schadensersatz
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung
getroffen wurde, ist NIVONA nur wie folgt zum Ersatz eines Schadens
verpflichtet, der dem Kunden unmittelbar oder mittelbar infolge eines Verzuges
von NIVONA, einer fehlerhaften Lieferung oder aus irgendwelchen anderen, NIVONA
zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
8.1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn
NIVONA ein Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft oder wenn sie
eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine Zufallshaftung und eine Haftung
für höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
8.2. Eine Haftung für Schäden, die durch einen nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstehen, ist ausgeschlossen.
8.3. Ersatzansprüche wegen anderer Schäden als solcher aus einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen (unbeschadet
Ziff. 8.4.) nur, wenn dem Verkäufer ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann.
8.4. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet
der Verkäufer darüber hinaus auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine wesentliche
Vertragspflicht ist die Hauptleistungspflicht oder eine sonstige Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen
darf oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware sowie deren
Freiheit von Rechtsmängeln und solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit
oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. In diesen
Fällen wird nur der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden
ersetzt.
8.5. Ansprüche des Kunden sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden
zurückzuführen ist auf dem Kunden zuzurechnende Pflichtverletzungen. Für
Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr haftet NIVONA, soweit sie rechtlich
verpflichtet ist.
8.6. Der Kunde wird NIVONA, falls er diese nach den vorstehenden
Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und
konsultieren. Er hat NIVONA Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu
geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei
Vergleichsverhandlungen mit Dritten, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
8.7. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die
wirtschaftlichen Gegebenheiten von NIVONA, Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsverbindung sowie der Wert der gelieferten Ware zugunsten von NIVONA
angemessen zu berücksichtigen.
8.8. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen von NIVONA ist in gleicher Weise wie die Haftung von
NIVONA gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt.
8.9. Mit den vorstehenden
Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht
verbunden. ferner bleibt die Haftung von NIVONA nach nicht abdingbarem Recht,
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und
anwendbares Recht
9.1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Nürnberg, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. NIVONA
ist jedoch auch berechtigt, das örtlich zuständige Gericht des Kunden
anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
9.2. Leistungs- und Erfüllungsort ist Nürnberg.
9.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das materielle Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der
Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts.
9.4. Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.
NIVONA Apparate GmbH, Nürnberg (Stand: November 2022)